LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2009
L 25 B 1046/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 63 AS 26711/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2009 (L 25 B 1046/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/8537

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen L 25 B 1046/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/8537

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2008 hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Den Antragstellerinnen wird rückwirkend zum 22. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 63 AS 26711/07 ER unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ohne Ansatz von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen gewährt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lagen zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs bei Eingang des Antrages und der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Antragstellerinnen waren im prozesskostenhilferechtlichen Sinne bedürftig, ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besaß auch die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht.