LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2013
L 29 AS 1952/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AS 16108/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2013 (L 29 AS 1952/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/21137

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen L 29 AS 1952/13 B ER

DRsp Nr. 2013/21137

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2013 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1987 geborene Antragstellerin zu 1) und ihre 2006, 2010 und 2011 geborenen Töchter, die Antragstellerinnen zu 2) bis 4), sind bulgarische Staatsbürgerinnen. Die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) sind im Besitz vom Bezirksamt Neukölln von Berlin am 23. November 2012 nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ausgestellter Freizügigkeitsbescheinigungen.

Am 22. Januar 2013 beantragten die Antragstellerinnen bei dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gab die Antragstellerin zu 1) an, sie habe den Antrag gestellt, weil sie kein Einkommen habe außer Kindergeld, von dem sie bisher gelebt habe. In den letzten zwei Jahren habe sie keine Beschäftigung ausgeübt. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Februar 2013 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 S. 2 SGB II ab.