LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2011
S 40 SB 1610/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2011 (S 40 SB 1610/09) - DRsp Nr. 2011/17939

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen S 40 SB 1610/09

DRsp Nr. 2011/17939

Das Gesuch der Klägerin vom 24. Juli 2011, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.