LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2013
L 16 R 1039/12
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 279/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2013 (L 16 R 1039/12) - DRsp Nr. 2013/23606

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen L 16 R 1039/12

DRsp Nr. 2013/23606

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der 1936 geborene Kläger erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach Besuch der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau W die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur der Fachrichtung Schienenfahrzeuge" zu führen (Urkunde vom 1. Juli 1961). Der Kläger war ab 1. Juli 1961 wie folgt beschäftigt: bis 12. Februar 1963 bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Fabrik für Präzisionsschlösser P-B bzw. dem Nachfolgebetrieb B GmbH (Technologe) und vom 4. März 1963 bis 1. Juni 1990 bei dem VEB Geräte- und Reglerwerk (GRW) T (Maschinenschlosser, stellvertretender Produktionsleiter, Bereichsleiter, Planungsleiter, Abteilungsleiter). Zum 2. Juni 1990 meldete der Kläger sich arbeitslos. Die Beendigung der Rechtsfähigkeit des VEB GRW T wurde am 26. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen, zeitgleich mit der Eintragung der Nachfolgeunternehmen GRW T GmbH, Gerätewerk B GmbH und Gerätewerk T GmbH. In die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR war der Kläger ab 1. Januar 1978 einbezogen. Er hatte keine Versorgungszusage erhalten.