Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Mai 2009 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den am 29. April 2009 anwaltlich gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Mai 2009 bis zum 30. Oktober 2009 in voller Höhe zu zahlen und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
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