LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2011
L 4 R 35/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 5904/04

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2011 (L 4 R 35/07) - DRsp Nr. 2011/12465

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen L 4 R 35/07

DRsp Nr. 2011/12465

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und begehrt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die 1951 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geborene Klägerin schloss ihre am 1. September 1984 begonnene Ausbildung zur Facharbeiterin für Krankenpflege mit einem Facharbeiterzeugnis vom 24. März 1986 ab. Anschließend arbeitete sie in dem erlernten Beruf, wobei sie zuletzt vom 16. Mai 1994 bis zum 30. September 2003 als Krankenpflegehelferin bei der I GmbH beschäftigt war. Die Tätigkeit bestand bis zum 31. August 2003 in der Versorgung aller Patienten, die insbesondere gebettet, gewaschen sowie mit oder ohne Lifter umgesetzt werden mussten. Im September 2003 war die Klägerin auf eigenen Wunsch wegen gesundheitlicher Beschwerden wöchentlich nur noch zwanzig Stunden mit Hilfstätigkeiten beschäftigt und kündigte dann das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen.