LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2009
L 25 B 2424/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 96 AS 26555/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2009 (L 25 B 2424/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/14669

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen L 25 B 2424/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/14669

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 aufgehoben. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ohne Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, der Antragstellerin für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt.