LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2011
L 1 KR 353/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 210/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2011 (L 1 KR 353/09) - DRsp Nr. 2011/6681

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 353/09

DRsp Nr. 2011/6681

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe der Beiträge, welche die Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung aufbringen muss.

Sie ist seit dem 1. Mai 1966, dem Beginn ihrer beruflichen Ausbildung, gesetzlich krankenversichert, mit Ausnahme des Zeitraumes der Kindererziehung zwischen dem 1. Februar 1989 bis zum 10. Januar 1995. In diesem Zeitraum war sie nicht berufstätig. Der Krankenversicherungsschutz erfolgte über die Beihilfeberechtigung ihres verbeamteten Ehemannes bzw. über eine private Krankenversicherung.

Im März 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diese wurde ihr ab dem 1. September 2007 in Höhe von 659,68 EUR monatlich bewilligt. Im Zusammenhang mit dem Rentenantrag erfolgte eine Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Nach Angaben der Klägerin wurde ihr von der Beklagten mündlich erläutert, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfüllt seien. Ihr wurde ein "Aufnahmeantrag" für die freiwillige Versicherung übergeben. Diesen reichte sie im September 2007 bei der Beklagten ein.