LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2013
L 8 AL 12/12
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 258/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2013 (L 8 AL 12/12) - DRsp Nr. 2013/2827

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 8 AL 12/12

DRsp Nr. 2013/2827

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld.

Der 1968 geborene Kläger war seit 1991 bei der H Baugesellschaft mbH (im folgenden: Arbeitgeberin), Gemeinde A M, beschäftigt. Am 21. April 2008 sprach die Arbeitgeberin dem Kläger die betriebsbedingte Kündigung zum 30. April 2008 aus. Die von ihm erhobene Kündigungsschutz- und Entgeltzahlungsklage endete durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 27. Juni 2008 (5 Ca 898/08). Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht waren Ladungen am bisherigen Geschäftssitz der Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Mit Datum des 24. Juli 2008 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis seinerseits fristlos mit Hinweis auf ausstehende Entgeltzahlungen seit Februar 2008.