LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2011
L 25 AS 211/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 3598/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2011 (L 25 AS 211/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/13551

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen L 25 AS 211/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/13551

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 3. des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2009 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H-W S, Z, J bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Dezember 2009 ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Dem steht nicht § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in seiner ab dem 11. August 2010 geltenden Fassung entgegen. Die Beschwerde ist danach ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Vorliegend wäre die Beschwerde nach dieser Vorschrift zwar ausgeschlossen. Hier ist indes § 172 Abs. 3 SGG in seiner bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung anzuwenden.