Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung von Arbeitsunfallfolgen und Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
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