LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2011
L 27 P 16/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 P 247/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2011 (L 27 P 16/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/6490

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 27 P 16/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/6490

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2010 aufgehoben.

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 22. Juli 2008 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S L gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Mit der am 19. Juni 2008 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 8. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2008 die Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege für den Zeitraum vom 30. Oktober bis 21. November 2007. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 19. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 9. März 2010 eingegangene Beschwerde.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt.