Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuerkennung des Merkzeichens "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung).
Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller auf Grund des Vorliegens eines autistischen Syndroms einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und erkannte das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "H" (Hilflosigkeit) an. Am 17. Juli 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Cottbus Klage (Az: S 17 SB 173/09) erhoben, mit der er die Gewährung eines GdB von 80 ab Geburt sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "B" geltend gemacht. Unter dem 24. November 2010 suchte er hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens "B" um die Gewährung von Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 10. Januar 2011 eingelegten Beschwerde.
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