LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2011
L 7 KA 82/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 371/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2011 (L 7 KA 82/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/4692

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 82/10 B ER

DRsp Nr. 2011/4692

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 66.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. September 2010 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat rechtsfehlerfrei den Antrag des Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, für das Quartal III/10 Leistungen aus Überweisungsfällen, die sich ausschließlich auf Probenuntersuchungen beziehen, außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten.