LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2011
L 7 KA 80/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 369/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2011 (L 7 KA 80/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/4691

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 80/10 B ER

DRsp Nr. 2011/4691

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 85.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2010 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat rechtsfehlerfrei den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, für das Quartal III/10 Leistungen aus Überweisungsfällen, die sich ausschließlich auf Probenuntersuchungen beziehen, außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten.