LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2009
L 28 AS 653/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 3332/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2009 (L 28 AS 653/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14205

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen L 28 AS 653/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14205

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2009 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Arbeitslosengeld II verurteilt und zur Kostenerstattung verpflichtet worden ist.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K P für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2009 bezieht sich bei sachgerechter Auslegung allein auf die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und seine daraus vom Gericht abgeleitete Kostenerstattungspflicht. Nicht hingegen erfasst sie auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da dem Antragsgegner insoweit kein Beschwerderecht zusteht. Die so verstandene Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Auch ist sie begründet.