Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitig ist die Vormerkung der Zeit vom 01. November 1962 bis zum 31. Dezember 1964.
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