LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2009
L 3 R 1685/08
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 482/04

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2009 (L 3 R 1685/08) - DRsp Nr. 2009/14078

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen L 3 R 1685/08

DRsp Nr. 2009/14078

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1955 geborene Klägerin war nach ihren Angaben nach einer Ausbildung zur Stepperin von 1970 bis August 1972 im Beitrittsgebiet als Bahnarbeiterin und nach einer Erwachsenenqualifizierung von 1982 bis 1991 als Verkäuferin in einem Konsum in P tätig. Seitdem ist sie arbeitslos, unterbrochen durch eine nach etwa einem Jahr endende Tätigkeit als Pflegerin in einem Privathaushalt und eine Tätigkeit als Sozialbetreuerin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von Juni 1998 bis Juni 1999. Zuletzt arbeitete sie von April bis Juni 2005 in einem Toilettenservice. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2004 anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.