LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2009
L 25 B 2169/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3848/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2009 (L 25 B 2169/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/11096

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen L 25 B 2169/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/11096

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 zu vollstrecken.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, der bei sachdienlicher Auslegung der Ausführungen der Antragstellerin von Anfang an darauf gerichtet gewesen ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 zu vollstrecken.