LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2011
L 15 SO 154/11 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 1221/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2011 (L 15 SO 154/11 B) - DRsp Nr. 2011/16163

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen L 15 SO 154/11 B

DRsp Nr. 2011/16163

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 116.605,-- € festgesetzt.

Gründe:

I. In der Hauptsache ist streitig, ob ein Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011 aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung eines Antrags der Klägerin vom 15. September 2010 verpflichtet ist.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). In den zurückliegenden Jahren erhielt die Klägerin vom Beklagten Zuwendungen "auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO" (Landeshaushaltsordnung Berlin) unter anderem für die Projekte "Kontakt- und Beratungsstellen M und F" (im Folgenden - entsprechend den "Projektnummern" des Beklagten - mit "P 006/009" bezeichnet) und "Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, Aplatz, Fstraße und Z" (im Folgenden "P 013").