LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2013
L 27 P 28/12 KL

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2013 (L 27 P 28/12 KL) - DRsp Nr. 2013/13979

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen L 27 P 28/12 KL

DRsp Nr. 2013/13979

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Klage örtlich zuständig.

Gründe:

I. Mit ihrer am 28. März 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin, gegen einen Schiedsspruch der Beklagten nach § 85 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) vom 19. Oktober 2011 und begehrt die Festsetzung höherer Pflegesätze für die Pflegestufen I bis III ab dem 1. Oktober 2010.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. August 2012 die Kostenträger zum Verfahren nach § 75 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen haben die Verweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit der Begründung beantragt, zur Wahrung einer einheitlichen örtlichen Zuständigkeit bei Beteiligten mit Sitz im Zuständigkeitsbereich verschiedener Landessozialgerichte müsse auf den Sitz der beklagten Schiedsstelle abgestellt werden.

II. Nachdem die Beklagte und die Beigeladenen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt haben, hat der Senat nach § 153 Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 98 Satz 1 SGG, § 17 a Absatz 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über die örtliche Zuständigkeit vorab zu entscheiden.