LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2011
L 9 KR 283/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1585/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2011 (L 9 KR 283/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/4690

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 283/10 B ER

DRsp Nr. 2011/4690

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2010 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

1.) Soweit die Antragstellerin für die Zeit bis zur Entscheidung des Senats Haushaltshilfe als Sachleistung oder für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe Kostenerstattung begehrt, fehlt es für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schon an den hierfür durch § 86b Abs. 2 SGG geforderten Voraussetzungen.