LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2011
L 13 SB 56/10 B
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 30/05

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2011 (L 13 SB 56/10 B) - DRsp Nr. 2011/3986

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 56/10 B

DRsp Nr. 2011/3986

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 7. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005, wonach ein Grad der Behinderung (nachfolgend: GdB) von 30 anerkannt worden ist, einen höheren GdB von mindestens 50 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G".

Der Beklagte erkannte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 23. August 2005 unter Ablehnung des Klagebegehrens im Übrigen einen GdB von 40 an. Die Klägerin nahm das Teilanerkenntnis an und verfolgte ihr Klagebegehren im Übrigen weiter.

Mit Beweisanordnung vom 6. März 2007 holte das Sozialgericht gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein Sachverständigengutachten von Dr. B ein, der im Ergebnis seines Gutachtens vom 23. Mai 2007 einen GdB von 30 feststellte.