LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2009
L 1 SF 88/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2009 (L 1 SF 88/09) - DRsp Nr. 2009/14712

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen L 1 SF 88/09

DRsp Nr. 2009/14712

Das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.