Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage gegen die Berliner Sparkasse stellt jedenfalls keine sozialgerichtliche Streitigkeit dar, wie das Sozialgericht Berlin (
Da auf die Beschwerde nur eine Korrektur der getroffenen Rechtswegentscheidung möglich ist, wie sich aus § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergibt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, ob ein Klageerzwingungsverfahren durchgeführt werden soll (§
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