LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2013
L 13 SB 303/10
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 45/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2013 (L 13 SB 303/10) - DRsp Nr. 2013/18331

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 303/10

DRsp Nr. 2013/18331

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 1/3 zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung in einem Verfahren, das durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und übereinstimmende Erklärung zur Hauptsachenerledigung im Übrigen beendet wurde und dem ein Streit über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und des Merkzeichens G zugrunde gelegen hatte.