LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2011
L 15 AY 5/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AY 7/10 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2011 (L 15 AY 5/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/8474

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen L 15 AY 5/11 B ER

DRsp Nr. 2011/8474

Der Antrag auf Gewährung auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1985 in Kenia geborene Antragsteller wurde auf Grund seines Asylantrages vom 26. Mai 2010 gemäß §§ 46 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg zugewiesen und daraufhin am 29. Juni 2010 in einem Übergangswohnheim im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgenommen, in dem er auch gegenwärtig noch wohnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Unterbringung und gewährt dem Antragsteller darüber hinaus laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 29. Juni 2010 wurden ihm Leistungen ab 29. Juni 2010 in Höhe von monatlich 199,40 € und "bis auf weiteres" bewilligt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Oktober 2010 (Eingang 5. Oktober 2010) beantragte der Antragsteller die Überprüfung des Bewilligungsbescheides gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X); die Entscheidung der Antragsgegnerin darüber steht noch aus.