LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2011
L 7 KA 39/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 39/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2011 (L 7 KA 39/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20754

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 39/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20754

1.) Zur Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes im Fall der Versagung einer Zulassung zur vertragspsycho-therapeutischen Versorgung. 2.) Mit Blick auf das Recht der Psychotherapeuten auf Freiheit der Berufswahl und -ausübung aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist § 95 Abs. 11 Satz 5 letzter Halbsatz SGB V dahin auszulegen, dass die Ermächtigung mit dem Ziel der Nachqualifikation bis zur bestandkräftigen Entscheidung der Zulassungsgremien (Zulassungs- und Berufungsausschuss) über die Umwandlung der Ermächtigung in eine bedarfsunabhängige Zulassung fortbesteht (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2008, L 11 KA 103/06).

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 geändert: Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass die dem Antragsteller vom Antragsgegner mit Beschluss vom 11. Januar 2006 erteilte Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach § 95 Abs. 11 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) bis zur bestandskräftigen Entscheidung der Zulassungsgremien über die Umwandlung der Ermächtigung in eine Zulassung fortbesteht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.