Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 geändert: Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass die dem Antragsteller vom Antragsgegner mit Beschluss vom 11. Januar 2006 erteilte Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach § 95 Abs. 11 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) bis zur bestandskräftigen Entscheidung der Zulassungsgremien über die Umwandlung der Ermächtigung in eine Zulassung fortbesteht.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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