LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2009
L 5 AL 21/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 370/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2009 (L 5 AL 21/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/8543

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen L 5 AL 21/09 B ER

DRsp Nr. 2009/8543

1. Fahrtkosten für Pendelfahrten zum Berufschulunterricht in Blockform sind in die Bedarfsberechnung gemäß § 67 SGB III einzubeziehen. Dem steht weder § 73 Abs. 1a SGB III, noch § 64 Abs. 1 SGB III entgegen. 2. Ein Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern kommt nur in Betracht, wenn der Bezug einer eigenen Wohnung aus ausbildungsbedingten Gründen (Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle) erforderlich ist.

In dem Verfahren

L B,

G Straße, S,

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

vertreten d. d. Vorsitzende/n der

Geschäftsführung der

Regionaldirektion

Berlin-Brandenburg,

Friedrichstraße 34, 10969 Berlin,

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 18. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Sailer, die Richterin am Landessozialgericht Lowe und den Richter am Arbeitsgericht Janzen ohne mündliche Verhandlung beschlossen :

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Januar 2009 abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, dem Antragsteller ab dem 08. Dezember 2008 bis 31. August 2009 monatlich 60,- € Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.