Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S
Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob der Kläger derzeit noch bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO ist. Zweifel hieran sind allerdings angezeigt, weil der Kläger mittlerweile wieder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und Einkommen erzielt. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, weil der Klage jedenfalls die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO fehlt.
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