LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2009
L 25 B 2143/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AS 8958/06

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2009 (L 25 B 2143/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/8542

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen L 25 B 2143/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/8542

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 100 AS 8958/06 unter Beiordnung der von ihm benannten Rechtsanwältin zu, weil die Voraussetzungen der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt sind.

Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob der Kläger derzeit noch bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO ist. Zweifel hieran sind allerdings angezeigt, weil der Kläger mittlerweile wieder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und Einkommen erzielt. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, weil der Klage jedenfalls die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO fehlt.