Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde war zurückzuweisen. Sie ist zwar statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|