LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2013
L 16 R 966/12 WA
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1818/05

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2013 (L 16 R 966/12 WA) - DRsp Nr. 2013/13977

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2013 - Aktenzeichen L 16 R 966/12 WA

DRsp Nr. 2013/13977

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren, ob bei der Anrechnung der Verletztenrente des Klägers auf die von der Beklagten gewährte Altersrente (AR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ein abgesenkter Freibetrag in Höhe einer "Grundrente Ost" zu berücksichtigen ist.

Der 1928 geborene Kläger bezog seit Oktober 1982 eine Unfallteilrente aus der Sozialversicherung der DDR. Diese wurde ab 1. Januar 1992 als Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weitergezahlt.

Der Kläger bezieht seit 1. Januar 1993 AR für langjährig Versicherte (Bescheide vom 29. September 1994, 15. August 1996, 29. August 1996 und 10. Februar 1998). Dabei - und in der Folgezeit - rechnete die Beklagte auf die AR die vom Kläger bezogene Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde ein Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem (). Da der Kläger am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Gebiet der neuen Bundesländer hatte, berücksichtigte die Beklagte diesen Freibetrag in Höhe der für das Beitrittsgebiet abgesenkten Grundrentensätze.