Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 13. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 13. September 2012, mit der sich der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Vorbringens allein dagegen wendet, dass das Sozialgericht sein Gesuch zurückgewiesen hat, den Richter am Sozialgericht in dem Verfahren S 30 SF 246/11 E wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unzulässig.
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