LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2011
L 28 AS 566/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 77 AS 5417/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2011 (L 28 AS 566/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/13536

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen L 28 AS 566/11 B ER

DRsp Nr. 2011/13536

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2011 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig vom 17. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erster und zweiter Instanz zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 25. Februar 2011.