LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2013
L 7 KA 26/13 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 388/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2013 (L 7 KA 26/13 B) - DRsp Nr. 2013/16455

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 7 KA 26/13 B

DRsp Nr. 2013/16455

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei auf 172.873,04 EUR festgesetzt.

1.) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Auf diesen sog. Auffangwert darf mithin nur abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann (BSG, Beschluss vom 28. Januar 2009, - B 6 KA 38/08 B -, zitiert nach juris Rn. 13; BVerwG, NJW 1989, 3233 (3235); Dörndorfer, in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 52 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 52 Rn. 20 f., m.w.N.). Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen ( Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2013, 37/11, zitiert nach juris); nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert des § Abs. zurückzugreifen (, aaO.).