LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2011
L 27 R 218/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 4526/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2011 (L 27 R 218/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/6497

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen L 27 R 218/11 B ER

DRsp Nr. 2011/6497

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der im Jahre 1931 geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. Dezember 1996 von der Antragsgegnerin eine Rente wegen Alters, die ihm durch bestandskräftigen Rentenbescheid vom 17. März 1998 bewilligt worden war. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. April 1999, das seit dem 27. April 1999 rechtskräftig ist, wurden von dem Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Versorgungsausgleichs Anwartschaften in Höhe von in Höhe von monatlich 538,48 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1997 (entsprechend 11,3508 Entgeltpunkten), auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau des Antragstellers übertragen. Die frühere Ehefrau bezieht seit dem 1. September 2000 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.