LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2009
L 3 U 139/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 608/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2009 (L 3 U 139/09) - DRsp Nr. 2010/808

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2009 - Aktenzeichen L 3 U 139/09

DRsp Nr. 2010/808

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig sind die Anerkennung weiterer Folgen eines als Arbeitsunfall anerkannten Schulunfalls vom 13. März 2003 sowie die Gewährung von Verletztenrente.

Die 1991 geborene Klägerin stürzte am 13. März 2003 während des Sportunterrichts an der C-Grundschule vom Schwebebalken und fiel neben der unter dem Schwebebalken ausgelegten Mattenbahn mit dem Rücken auf den Boden (Unfallanzeige der Schule vom 19. März 2003). Eine unmittelbare Vorstellung beim Arzt erfolgte ebenso wenig wie eine Verständigung der Mutter. Die Klägerin ging selbständig nach Hause zu ihren Großeltern. Sie nahm anschließend nicht mehr am Sportunterricht, jedoch am sonstigen Unterricht teil.