Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde, mit dem sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 wenden, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K beizuordnen, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.
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