LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2009
L 25 AS 769/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 495/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2009 (L 25 AS 769/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/17860

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen L 25 AS 769/09 B ER

DRsp Nr. 2009/17860

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Aktivrubrum war von Amts wegen um die Antragsteller zu 2., 3. und 4. zu ergänzen, da der Antragsteller zu 1. das Anspruchsbegehren sinngemäß auch in deren Namen geltend gemacht und damit sinngemäß auch die Beschwerde zugleich in deren Namen erhoben hat.

Die zulässige, insbesondere nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 9. April 2009, mit der sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren, ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.