Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Beiladung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Süd, Sonnenallee 282, 12057 Berlin, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung bestehend aus Schlafcouch oder Bett, Kleiderschrank, Waschmaschine, Kühlschrank, Gardinen für Küche und Wohnzimmer, Küchenmöbel (Ober- und Unterschränke), Esstisch und vier Stühle, Flurgarderobe, Schuhschrank, Spiegel, Badschrank, Fernsehgerät, Bettwäsche und Geschirr in Höhe von mindestens 1.200,- EUR abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
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