LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2009
L 33 R 378/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 712/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2009 (L 33 R 378/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/11095

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen L 33 R 378/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/11095

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die Klage des Klägers vom 15. Oktober 2008, mit der er begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. September 2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 15. April 1968 bis zum 31. Mai 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anzuerkennen und die entsprechenden Entgelte festzustellen, hat keine Aussicht auf Erfolg.