LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2009
L 15 SO 52/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 443/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2009 (L 15 SO 52/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/14223

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen L 15 SO 52/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/14223

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2009 aufgehoben. Ihr wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Benjamin Raabe, Berlin, beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beklagte hatte für die im Jahr 2000 geborene Hilfebedürftige ab dem 19. Januar laufend die Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Einzelfallhilfe mit einem Umfang von 12 Wochenstunden bewilligt. Ein Kostenbeitrag war dafür zunächst nicht erhoben worden.

Nach den Sommerferien 2006 wurde die Hilfebedürftige, die zuvor einen Kindergarten besucht hatte, eingeschult. Auf Grund eines zwischen der Klägerin - der gesetzlichen Vertreterin der Hilfebedürftigen - und dem Beklagten geschlossenen "Vertrag über die Aufnahme und Teilnahme von Schülern an einer ergänzenden Betreuung an Grundschulen" ist bis zum Ende der 4. Klasse eine ergänzende Betreuung der Hilfebedürftigen durch die Grundschule sowohl während der Schulzeit als auch in den Schulferien abgesichert; hierfür ist eine Kostenbeteiligung zu leisten.