LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2011
L 29 AS 2314/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 114 AS 24136/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2011 (L 29 AS 2314/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/6488

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen L 29 AS 2314/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/6488

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt zum wiederholten Male die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines bei dem Sozialgericht Berlin anhängigen und unter dem Az. S 114 AS 24136/07 registrierten Klageverfahrens, in dem er für drei Urlaubstage (vom 27. bis 29. Dezember 2006) im Rahmen einer so genannten 1-Euro-Maßnahme von dem Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form einer Mehraufwandsentschädigung in Höhe von täglich 9 €, insgesamt somit 27 €, begehrt.

Das Sozialgericht hat bereits mit Beschluss vom 22. April 2008 den ersten Antrag auf PKH des Klägers abgelehnt. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. November 2008 (Aktenzeichen: L 29 B 1644/08 AS PKH) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Bewilligung von PKH komme nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 der () bei einem Bagatell-Rechtsstreit um 27 € nicht in Betracht, weil ein vernünftiger Bemittelter anwaltliche Hilfe für einen solchen Rechtsstreit nicht in Anspruch nehmen würde.