Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt zum wiederholten Male die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines bei dem Sozialgericht Berlin anhängigen und unter dem Az. S
Das Sozialgericht hat bereits mit Beschluss vom 22. April 2008 den ersten Antrag auf PKH des Klägers abgelehnt. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. November 2008 (Aktenzeichen: L 29 B 1644/08 AS PKH) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Bewilligung von PKH komme nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 der () bei einem Bagatell-Rechtsstreit um 27 € nicht in Betracht, weil ein vernünftiger Bemittelter anwaltliche Hilfe für einen solchen Rechtsstreit nicht in Anspruch nehmen würde.
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