Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die am 19. Oktober 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2012 zu ändern und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 6. bis zum 19. August 2012 Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zu gewähren,
ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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