Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. September 2012 über die Aussetzung des Rechtsstreits
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Senat weist sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist nur auf Folgendes hinzuweisen:
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