LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2014
L 20 AS 1961/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 14007/14

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2014 (L 20 AS 1961/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/15860

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen L 20 AS 1961/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15860

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begeht im Beschwerdeverfahren weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Mietschulden für die von ihm in Berlin bewohnte Wohnung.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen den am 27. Juni 2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 25. Juli 2014 eingelegten Beschwerde.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller müsste glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).