LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2011
L 23 SO 170/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 1535/11 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2011 (L 23 SO 170/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/17952

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen L 23 SO 170/11 B ER

DRsp Nr. 2011/17952

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung ihr Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 8,75 Euro monatlich zu gewähren, ist nicht statthaft.