Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 noch insoweit, als die Beklagte ihre Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi) in den Zeiträumen vom 7. Januar 2002 bis 11. März 2002, vom 15. April 2002 bis 11. Juni 2002 und vom 1. Juli 2002 bis 31. Januar 2003 aufgehoben hat und die Erstattung des in diesen Zeiträumen gezahlten Alg bzw der gezahlten Alhi (16. August 2002 bis 31. Januar 2003) sowie die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) fordert.
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