Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der im Beschwerdeverfahren ergänzend gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
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