LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.06.2011
L 3 R 434/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1254/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.06.2011 (L 3 R 434/10) - DRsp Nr. 2011/13548

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen L 3 R 434/10

DRsp Nr. 2011/13548

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die rückwirkende Aufhebung des Altersrentenbescheides vom 23. April 2002 auf Grund der Erzielung von Hinzuverdienst und die Rückforderung der danach zuviel gezahlten Rentenbeträge.

Im September 2000 beantragte der 1941 geborene Kläger, ihm ab März 2001 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren. Er reichte eine von ihm am 20. Januar 2001 ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung und Bescheinigung zum Antrag auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein. Darin ist unter Ziffer 4 "Bescheinigung über das zukünftige Beschäftigungsverhältnis (bei Arbeitnehmern)" von der Firma H GmbH mit Datum vom 09. Januar 2001 bestätigt worden, dass der Kläger seit Januar 2001 als Servicekraft im Werk B gegen ein Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. "ca. bis 570,- DM" monatlich beschäftigt werde.